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Eine Verordnung über ambulante psychiatrische Pflege besteht aus dem Verordnungsvordruck zur häuslichen Krankenpflege (Muster 12 der HKP) und einem Behandlungsplan entsprechend den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses Häuslicher Krankenpflege.
Verordnungsfähig sind bis zu 14 Einheiten ambulante psychiatrische Pflege pro Woche, wobei eine Einheit 60 Minuten entspricht.
Maximal kann APP für 4 Monate verordnet werden. Eine Verlängerung darüber hinaus muss mittels ärztlicher Stellungnahme begründet werden und bedarf des Behandlungsplanes "Verordnung im begründeten Einzelfall".
Im Verordnungsvordruck müssen folgende markierte Bereiche ausgefüllt werden (Quelle: https://www.kbv.de/media/sp/Muster_12_2020.pdf, mit eigener Editierung), wobei die Rückseite des Musters 12 vom Pflegedienst ausgefüllt und vom Versicherten unterschrieben wird. Der Pflegedienst hat die ordnungsgemäß ausgefüllte Verordnung spätestens am dritten der Ausstellung folgenden Arbeitstag der Krankenkasse vorzulegen.
In den Behandlungsplänen müssen immer die beiden Voraussetzungen
für die Verordnungsfähigkeit erfüllt und angekreuzt werden, sowie die entsprechenden Fähigkeitsstörungen und zu erreichenden Behandlungsziele. Zudem muss der GAF-Wert unten rechts eingetragen werden.
Für Regelindikationen mit einem GAF-Wert ≤ 50 wird folgender Behandlungsplan benötigt:
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Für abweichende Regelindikationen mit einem GAF-Wert ≤ 40 oder einer Verordnungsdauer über 4 Monate hinaus, wird folgender Behandlungsplan "Verordnung im begründeten Einzelfall" benötigt
Eine zusätzliche fachärztliche Stellungnahme zur Begründung der Bewertung ist hilfreich bei Verordnungen über 4 Monate hinaus.